Die Kündigung durch den Arbeitgeber stellt für den Arbeitnehmer oft einen empflindlichen Einschnitt dar. Er verliert seine bisherige Lebensgrundlage. Umso wichtiger ist die zügige Prüfung eines möglichen Vorgehens gegen die Kündigung.
Im groben werden die ordentliche und die außerordentliche fristlose Kündigung unterschieden.
Vor der ordentlichen Kündigung wird der Arbeitnehmer ab einer bestimmten Betriebsgröße durch das Kündigungsschutzgesetz geschützt. Demnach muss die Kündigung "sozial gerechtfertigt" sein, d. h. sie muss durch Gründe, die in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sein. Im letzten Fall muss der Arbeitgeber zudem eine korrekte Sozialauswahl treffen, d. h. demjenigen Arbeitnehmer kündigen, den die Kündigung am wenigsten hart trifft.
Eine außerordentliche fristlose Kündigung steht dem Arbeitgeber nur als letztes Mittel zur Verfügung, wenn ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Die Unwirksamkeit der Kündigung muss der Arbeitnehmer innerhalb kürzester Zeit mit der Kündigungsschutzklage geltend machen. Auch, wenn in diesem Verfahren nicht immer eine Weiterbeschäftigung erreicht werden kann, so eröffnet es jedenfalls die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber eine angemessene Abfindung auszuhandeln.
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